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[PRO Vogelsberg]

 

Vereinssatzung

„Pro Vogelsberg Touristik e.V.“

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Pro Vogelsberg Touristik“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schotten.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hat den Zweck, den Tourismus und die Freizeitaktivitäten in der Region Vogelsberg zu entwickeln, zu fördern und zu organisieren.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Entwicklung und Förderung aller dem Tourismus und der Freizeitbetätigung dienenden Belange und Einrichtungen. Dazu gehört insbesondere die Präsentation des Vogelsberges als Urlaubs- und Freizeitregion, der Aufbau und der Ausbau einer touristischen und freizeitbezogenen Infrastruktur, die Ausarbeitung von Angeboten für Gäste und Bewohner der Region sowie der Aufbau und der Ausbau von entsprechenden organisatorischen Strukturen.

(3) Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Vertretung der diesem Zweck dienenden Interessen, der Beratung, der Unterstützung und der Förderung des gegenseitigen Erfahrungsaustausches. Dazu gehört insbesondere die Vernetzung aller regionalen Tourismus- und Freizeitbereiche sowie der Leistungen, die Beratung bei der Errichtung von Betrieben und Einrichtungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Verbesserung, die Fortbildung der Akteure der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die Zusammenarbeit mit den Planungsträgern zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie die Zusammenarbeit mit allen dem Vereinszweck dienenden Gewerbezweigen.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie Gesellschaften, Organisationen und Unternehmen des privaten Rechts, die in der Region Vogelsberg tätig sind, werden.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch Landkreise, Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts der Region Vogelsberg werden.

(2) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen werden.

 

 

§ 4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme, über die der Vorstand entscheidet, erworben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der/die Antragsteller/in binnen eines Monats nach Zugang die abschließende Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September zugehen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Abschließend entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied dies binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses beantragt.

(4) Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied verstirbt oder der Verein aufgelöst wird.

 

 

§ 5

Mittel

 

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge werden auch bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

(2) Der Verein wird zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben auch entgeltliche Leistungen erbringen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

 

§ 7

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen und der fördernden Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1. Änderungen der Satzung; diese bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die stimmberechtigt sind,

2. Wahl der Vorstandsmitglieder, die nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören,

3. die Festsetzung der Beiträge für die Mitglieder (§ 5 Abs. 1),

4. Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,

5. die Entlastung des Vorstandes,

6. die Wahl der 2 Kassenprüfer/innen,

7. die Einrichtung von Arbeitsgruppen und deren Auflösung,

8. die Entscheidung über einen Ablehnungsbeschluss sowie einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes (§ 4 Abs. 1 und 3),

9. die Vereinauflösung; dieser Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die stimmberechtigt sind.

(3) Im Übrigen hat die Mitgliederversammlung den Zweck des Vereins zu fördern.

 

 

§ 8

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1)Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der zur Verhandlung zu

stellenden Gegenstände, der von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder zu unterzeichnen ist, hat der Vorstand innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die schriftliche Einladung hat die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung anzugeben und soll den Mitgliedern und den Vorstandsmitgliedern 2 Wochen vor dem Sitzungstag zugehen. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem/einer der Stellvertreter/innen geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, sofern keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 9). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung einschließlich ihrer Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in (Vorstandsmitglied) zu unterzeichnen.

 

 

§ 9

Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

1. dem/der Vorsitzenden,

2. 3 Stellvertreter/innen, zu denen kraft Amtes der/die Vorsitzende des Beirates gehört,

3. dem/der Kassenführer/in und dem/der Schriftführer/in

4. bis zu 9 Sprechern/Sprecherinnen von Arbeitsgruppen

 

(2) Der/die Vorsitzende, 2 Stellvertreter/innen, der/die Kassenführer/in und der/die Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder kraft Amtes endet mit ihrem Amt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte fort, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet auch, wenn die Organisation, der das Vorstandsmitglied angehört, nicht mehr Mitglied ist, oder die persönliche Mitgliedschaft endet.

(3) Der/die Vorsitzende und die 3 Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand nach § 26 BGB), der/die Vorsitzende und ein/eine Stellvertreter/in haben gemeinsam Vertretungsmacht. Wenn der/die Vorsitzende verhindert ist, haben 2 Stellvertreter/innen gemeinsam Vertretungsmacht.

 

 

 

§ 10

Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 2) gegeben ist.

(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

1. Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr; die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichtes,

2. Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres,

3. Vorlage des Jahresabschlusses mit dem Prüfbericht der Kassenprüfer an die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten zur Beratung und Beschlussfassung,

4. Entlastung des Geschäftsführers nach Vorlage des Prüfberichtes,

5. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

7. Abschluss und Kündigung von Geschäftsbesorgungsverträgen,

8. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

9. Wahl und Abberufung eines Pressesprechers/einer Pressesprecherin

(3) Der Vorstand kann widerruflich Aufgaben auf den Vorstand nach § 26 BGB übertragen(9 Abs.3).

 

 

§ 11

Vorstandssitzungen

 

(1) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein/e Stellvertreter/in, beruft den Vorstand ii der Regel. einmal monatlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die schriftliche Einladung soll den Vorstandsmitgliedern eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände, der von 4 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, hat der/die Vorsitzende innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die/des sitzungsleitenden Stellvertreters/Stellvertreterin. In einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.

(3) Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzung einschließlich der Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

§ 12

Geschäftsführung/Geschäftsstelle

 

(1) Zur Führung der Geschäfte des Vereins kann vom Vorstand ein/e Geschäftsführer/in angestellt werden. Mit der Geschäftsführung kann eine natürliche oder juristische Person beauftragt werden.

(2) Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des/der Vorsitzenden in Abstimmung mit den 3 Stellvertreter/innen. Ein etwa erstellter Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes ist für den/die Geschäftsführer/in bindend. Der/die Geschäftsführer/in hat an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Bericht zu erstatten.

(3) Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten. Die personellen Entscheidungen obliegen – außer der Entscheidung über den/die Geschäftsführer/in – dem/der Vorsitzenden und den 3 Stellvertreter/innen.

 

 

§ 13

Beirat

 

 

(1) Die Landräte und Bürgermeister der Gebietskörperschaften, die Mitglieder des Vereins sind, bilden den Beirat. Die Landräte und Bürgermeister können sich vertreten lassen.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von 2 Jahren. Der/die Vorsitzende des Beirates ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes (§ 9 Abs. 1 Nr.2).

(3) Der Beirat hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes und der Arbeitsgruppen unterstützen. Sitzungen des Beirates sollen zweimal im Kalenderjahr stattfinden.

 

§ 14

Arbeitsgruppen

 

(1) Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Aufgabenbereiche bis zu 9 Arbeitsgruppen einrichten. Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte einen/e Sprecher/in. Der/die Sprecher/in ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre.

(3) Die Entscheidung über die Einrichtung und die Auflösung einer Arbeitsgruppe obliegt der Mitgliederversammlung. Die Befristung einer Arbeitsgruppe kann sich auch aus deren Auftrag ergeben.

 

 

§ 15

Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Kassenprüfung

 

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat durch die Kassenprüfer, innerhalb von weiteren 3 Monaten zu erfolgen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3).

(3) Die 2 Kassenprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr gewählt werden, dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl soll nur einmal erfolgen

(4) Die Kassenprüfer/innen haben für das abgelaufene Geschäftsjahr die Kasse des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen und schriftlich Bericht zu erstatten. Der Prüfbericht muss dem Vorstand bei der Vorlage an die Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung bei der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes vorliegen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstandes (§ 7 Abs. 2 Nr. 5).

 

 

§ 16

Zweckbindung bei Anfall

 

(1) Mit Auflösung des Vereins oder mit Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen nach Durchführung der Liquidation an den Zweckverband Naturpark Hoher Vogelsberg.

(2) Der Zweckverband Naturpark Hoher Vogelsberg hat das Vermögen für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.

 

  

beschlossen am 02. November 2000

 


Letzte Änderung: 13.02.2007
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